Normen und Regulatorik6 min Lesezeit

Bonnes Pratiques de Préparation (BPP): Qualität und Sicherheit der Zubereitungen

Die Bonnes Pratiques de Préparation der französischen Arzneimittelbehörde ANSM, Ausgabe 2023, sind der verbindliche Rahmen für jede in einer Apotheke hergestellte Zubereitung in Frankreich. Was sie abdecken, was sich geändert hat, wie sie sich zur GMP verhalten und was sie für Kontrolle und Freigabe in der Spitalapotheke bedeuten.

Apothekerin im Herstellungsbereich, an der Sicherheitswerkbank
Das Wichtigste
  • Die BPP sind in Artikel L.5121-5 des französischen Code de la santé publique vorgesehen und werden durch Entscheidung der ANSM festgelegt. Die Ausgabe 2023 ersetzt die vom 5. November 2007.
  • Sie gelten für Rezeptur-, Spital- und Defekturzubereitungen, in der Spitalapotheke wie in der öffentlichen Apotheke.
  • Der Leitfaden umfasst neun allgemeine Kapitel, ergänzt durch Anhänge, Leitlinien und ein Glossar.
  • Die Risikoanalyse bestimmt alles Weitere: Art der Kontrollen, Freigabestrategie, Chargengrösse.
  • Die Freigabe bleibt eine Entscheidung des Apothekers, dokumentiert in der Chargendokumentation.

Was ist gute pharmazeutische Praxis?

Der Begriff „gute pharmazeutische Praxis“ bezeichnet die Gesamtheit der Regelwerke, die die Qualität der pharmazeutischen Arbeit regeln. Für Zubereitungen ist in Frankreich der Leitfaden der Bonnes Pratiques de Préparation (BPP) massgeblich. Artikel L.5121-5 des französischen Code de la santé publique schreibt vor, dass jede Arzneimittelzubereitung nach einer guten Praxis erfolgt, deren Grundsätze durch Entscheidung der ANSM festgelegt werden.

Der Leitfaden betrifft die drei in Artikel L.5121-1 desselben Gesetzbuchs definierten Kategorien von Zubereitungen: Rezeptur-, Spital- und Defekturzubereitungen. Er richtet sich an Spitalapotheken, zu deren Aufgaben die Herstellung von Zubereitungen gehört (Artikel L.5126-1), an öffentliche Apotheken und an Einrichtungen, die Zubereitungen oder Kontrollen im Auftrag durchführen.

Der Spitalapotheker ist aufgefordert, eine Kultur des Nachweises statt einer Kultur des Prozesses zu pflegen.

Konkret bedeutet das eine standardisierte Dokumentation, eine kontinuierliche Schulung, ein vorausschauendes Risikomanagement und Prüfmittel, die Zubereitung für Zubereitung nachweisen können, dass das Produkt konform ist.

Was die Ausgabe 2023 ändert

Die Entscheidung der ANSM vom 21. Juli 2023, in Kraft seit dem 20. September 2023, ersetzt die Ausgabe vom 5. November 2007. Die Überarbeitung berücksichtigt die Resolution CM/Res(2016)1 des Europarats, die Vorschriften der französischen Atomaufsicht für die Nuklearmedizin und die Empfehlungen der IGAS zur parenteralen Ernährung in der Pädiatrie. Sie wurde von einem Komitee aus Spital- und Offizinapothekern, Inspektoren und Hochschulvertretern verfasst.

ThemaWas die Ausgabe 2023 verlangt
RisikoanalyseJede Zubereitung wird nach Wirkstoff, Applikationsweg, Darreichungsform, durchgeführten Arbeitsschritten und Zahl der betroffenen Patienten bewertet (Punkt 1.16).
KontrollenArt und Häufigkeit dem Risiko angepasst, intern oder im Auftrag durchgeführt (Kapitel 6 und 7).
FreigabeEntscheidung des Apothekers, in der Chargendokumentation mit Datum, Name und Unterschrift erfasst (Punkte 4.42 und 6.69).
PersonalAus- und Fortbildung, Bediener werden regelmässig bewertet und autorisiert (Kapitel 2).
ChargengrösseMengen begründet durch eine vorhersehbare Zahl von Patienten über einen bestimmten Zeitraum, mit Begründung in der Dokumentation.

Die 9 Kapitel des Leitfadens

Der Leitfaden besteht aus neun allgemeinen Kapiteln, Anhängen mit Umsetzungsbeispielen, Leitlinien für bestimmte Arten von Zubereitungen und einem Glossar.

  1. Management des pharmazeutischen Qualitätssystems
  2. Personal
  3. Räume und Ausrüstung
  4. Dokumentation
  5. Herstellungsvorgänge
  6. Pharmazeutische Qualitätskontrolle
  7. Ausgelagerte Tätigkeiten (Auftragsherstellung)
  8. Beanstandungen und Rückrufe
  9. Selbstinspektion

Die Leitlinien gelten kumulativ. Die Herstellung injizierbarer zytotoxischer Chemotherapien folgt zum Beispiel den allgemeinen Kapiteln, der Leitlinie 1 (sterile Zubereitungen) und der Leitlinie 2 (Stoffe, die ein Risiko für Gesundheit und Umwelt darstellen können). Den Leitfaden zu Zytostatika-Zubereitungen ansehen.

BPP und GMP: Was ist der Unterschied?

Die Gute Herstellungspraxis (GMP) regelt die industrielle Herstellung von Arzneimitteln, vom Wareneingang der Ausgangsstoffe bis zur Chargenfreigabe. Sie ist auf europäischer Ebene durch EudraLex (Band 4) und international durch die Empfehlungen der WHO definiert. Sie gilt für pharmazeutische Betriebe. In der Spitalapotheke und in der öffentlichen Apotheke gelten in Frankreich die BPP.

GMPBPP
GeltungsbereichIndustrielle Herstellung von ArzneimittelnZubereitungen in Spital- und öffentlichen Apotheken
RegelwerkEudraLex Band 4 (EU), WHO TRS 986 Anhang 2Entscheidung der ANSM vom 21. Juli 2023
MassstabIndustrielle ChargenEin Patient oder eine Patientengruppe

Beide Regelwerke folgen derselben Logik: ein dokumentiertes Qualitätssystem, qualifizierte Räume und Geräte, geschultes Personal und eine Freigabe, die auf Nachweisen beruht.

Was die BPP für die Spitalapotheke bedeuten

Risikoanalyse und Rückverfolgbarkeit

Die Risikobewertung jeder Zubereitung bestimmt die einzusetzenden Mittel. Jede Charge muss vom Wareneingang der Ausgangsstoffe bis zur Freigabe in einer Chargendokumentation nachverfolgt werden, die vor jeder Entscheidung geprüft wird.

Kontrolle und Freigabestrategie

Die BPP schreiben keine einheitliche Prüfmethode vor: Art der Kontrollen und Freigabestrategie ergeben sich aus der Risikoanalyse (Punkte 1.9, 6.59 und 6.70). Für Hochrisiko-Zubereitungen wie injizierbare Chemotherapien empfiehlt die SFPO, jede Zubereitung zu prüfen und die visuelle Doppelkontrolle so weit wie möglich durch analytische, gravimetrische oder digitale Methoden zu ersetzen (Empfehlung Nr. 17).

Hier kommt die analytische Kontrolle am Endprodukt ins Spiel: Der QCRx® prüft Wirkstoff, Konzentration und Trägerlösung in weniger als 70 Sekunden pro Infusionsbeutel und archiviert dann einen zeitgestempelten Bericht, der in die Chargendokumentation eingeht.

Schulung und hergestellte Mengen

Der Leitfaden betont die kontinuierliche Schulung, mit regelmässig bewerteten und autorisierten Bedienern. Die pro Charge hergestellten Mengen müssen einer vorhersehbaren Zahl behandelter Patienten über einen bestimmten Zeitraum entsprechen.

Mit einem risikobasierten Ansatz geben sich die Spitalapotheken einen robusten Rahmen, der den Erwartungen der ANSM entspricht. Die analytische Kontrolle am Endprodukt erfüllt diese Erwartungen, ohne die Freigaben zu verlangsamen.

Häufige Fragen

Was bedeutet BPP?+
BPP steht für Bonnes Pratiques de Préparation (Gute Herstellungspraxis für Zubereitungen in Frankreich). Allgemeiner spricht man von guter pharmazeutischer Praxis für die Gesamtheit der Qualitätsregelwerke der Pharmazie: BPP für Zubereitungen, GMP für die industrielle Herstellung, Gute Vertriebspraxis für die Lieferkette.
Sind die BPP 2023 verbindlich?+
Ja. Sie sind für Apotheker, die in Frankreich Zubereitungen herstellen, in der Spitalapotheke wie in der öffentlichen Apotheke, seit ihrem Inkrafttreten am 20. September 2023 verbindlich. Die Inspektoren beziehen sich bei Inspektionen darauf.
Was ist der Unterschied zwischen BPP und GMP?+
Die GMP regelt die industrielle Herstellung in pharmazeutischen Betrieben. Die BPP regeln die in der Apotheke hergestellten Zubereitungen für einen Patienten oder eine Patientengruppe.
Schreiben die BPP eine analytische Kontrolle jeder Zubereitung vor?+
Nicht als solche: Sie verlangen eine dem Risiko angemessene Prüfstrategie. Für injizierbare Chemotherapien empfiehlt die SFPO eine Kontrolle jeder Zubereitung und bevorzugt analytische, gravimetrische oder digitale Methoden.
Wo finde ich den offiziellen Text?+
Die ANSM veröffentlicht die Entscheidung und den vollständigen Leitfaden auf ihrer Website. Den Leitfaden der BPP 2023 ansehen (PDF, Französisch).
Quellen
  1. ANSM, Bonnes pratiques de préparation, Ausgabe 2023 (Entscheidung vom 21. Juli 2023)
  2. Code de la santé publique, Artikel L.5121-1, L.5121-5 und L.5126-1
  3. Europarat, Resolution CM/Res(2016)1 über Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen an in Apotheken hergestellte Arzneimittel
  4. Europäische Kommission, EudraLex Band 4: Gute Herstellungspraxis
  5. Weltgesundheitsorganisation, Technical Report Series Nr. 986, Anhang 2
  6. SFPO, Empfehlungen von 2019 zur Herstellung injizierbarer Zytostatika (Nr. 17 und Nr. 41)

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